Pariser Börse 1902 / Effekten (3)
Wie wir in der Einleitung gesehen haben, bestehen in Frankreich, im Großen Buch der öffentlichen Schuld (Grand-Livre de la Bette publique) nur noch zwei Rententypen, nämlich:
Die 3% sogenannte ewige (perpétuelle) Rente, weil dafür kein Rûckzahlungstermin festgesetzt ist; Die 3% tilgbare (amortissable) Rente, rückzahlbar von 1878 bis 1953 zu 500 Franken für jeden Abschnitt von 15 Franken Rente. Beide Gattungen werden wir im Folgenden noch genauer betrachten. Die dreiprozentige Rente stellt die Verzinsung mit jährlich drei %zentige Franken dar auf je 100 Franken Kapital, für die sich die Regierung zu diesem Zinsfuß ohne Rückzahlungstermin schuldig bekannt hat.
Die Schuldverschreibungen lauten auf Namen, auf Inhaber oder gehören dem gemischten Typus an. Der geringste Betrag der Renten ist drei Franken. Die gemischten und die auf den Inhaber lautenden Renten werden in Stücken zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 20, 30, 50, 100, 200, 300, 500, 1000, 1500 und 3000 Franken Rente gehandelt.
Die Zinsen (arrérages oder intérêts) der dreiprozentigen werden an den Zinsterminen {époques de Jouissance), nämlich am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres in entsprechenden Teilbeträgen bezahlt. Ihr Kurs wird nach demjenigen eines Papiers zu 3 Franken Rente, also 100 Fr. nominal, angegeben. Also, wenn sie zu 95 Franken verkauft werden, heißt das, daß man für 95 Franken das Eigentum einer Staatsschuldverschreibung erwirbt, welche 3 Franken jährliche Rente abwirft. Folglich wird man mit 190 Franken 6 Franken Rete, mit 950 Franken 30 Franken Rente, mit 9500 Franken 300 Franken Rente, mit 95 000 Franken 3000 Franken Rente kaufen u. s. w.
Wenn Sie eine Schuldverschreibung irgend eines Typs der französischen Rente verkaufen, werden die seit dem letzten Couponstermin aufgelaufenen Zinsen, Stückzinsen genannt, Eigentum des Käufers, es sei denn, daß dieser Verkauf innerhalb derjenigen fünfzehn Tage stattfände, welche dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem wieder eine Zinszahlung erfolgt; in diesem letzteren Falle bleiben die Zinsen Eigentum des Verkäufers. Man trennt die Rentencoupons auch fünfzehn Tage vor dem Verfalltage ab, an welchem sie als fällig von der Staatskasse bezahlt werden (das heißt, die Papiere werden dann an der Börse ohne den Coupon gehandelt) und daraus ergibt sich, daß an jedem 16. Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September der Kurs der 3% igen Rente um 75 Centimes, nämlich um den Betrag des abgetrennten Dreimonatcoupons zurückgeht, ganz abgesehen von etwaigen anderen Schwankungsursachen (vergl. das Kapitel: Coupons).
Ebenso verhält es sich mit der 3% tilgbaren Rente, deren Coupons auch fünfzehn Tage vor ihrem Verfall abgetrennt werden, was mit einem gleichzeitigen Kursabschlag im Betrage der dreimonatlichen Zinsen verknüpft ist.
Die 8% tilgbare Rente besteht nur aus Stücken auf den Inhaber oder Namen; sie wird nicht, wie die andere Rente, in gemischten Titeln (das heißt auf Namen lautend, aber mit Coupons auf den Inhaber versehen) ausgegeben. Davon zerfallen die Inhaberpapiere in Stücke zu 15, 30, 60, 150, 300, 600, 1500 und 3000 Franken Rente.Die Tilgungsziehungen finden am 1. März jedes Jahres statt, und die Rückzahlung der in der gelosten Serie liegenden Stücke erfolgt vom darauffolgenden 16. April ab. Mit diesem Zeitpunkt hört die Verzinsung auf. Im Falle noch nicht verfallene Coupons abgetrennt sein sollten, wird deren Betrag gekürzt.
Wir haben bisher von den französischen Staatspapieren gesprochen. Nachstehend geben wir nunmehr eine vollständige Aus- Aufstellung der ausländischen Staatspapiere, soweit dieselben an der Pariser Börse gehandelt werden, außerdem wird der Leser in den Kurszetteln und Fachzeitschriften alle weiteren Angaben finden, welche von Interesse für ihn sein könnten.