Pariser Börse 1902 / Aktien

March 22, 2002 Financial News

Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Aktionäre jährlich zu ordentlichen Generalversammlung {Assemblée générale Bilanz, ordinaire) zusammenzurufen, um ihnen die Jahresbilanz (Büan annuel) (den Rechnungsabschluß der Gesellschaft) und die etwa im Interesse des Geschäftsbetriebs zu fassenden Beschlüsse vorzulegen. Ereignet sich ein wichtiger Vorfall, so kann der Verwaltungsrat innerhalb der gesetzlichen VeröfiFentlichungsfrist stets eine außerordentliche Versammlung [Assemblée extraordinaire) berufen, um in vollkommener Ideenübereinstimmung mit den Aktionären zu bleiben. Die Gegenstände, über welche die Aktionäre aufgefordert werden, zu beschließen, bilden die Tagesordnung.

Wenn, was leider zuweilen vorkommt, ein Verwaltungsrat durch eine nicht statutengemäße oder mangelhafte Geschäftsführung das Gesellschaffcskapital gefährdet, kann, da die Verwaltungsräte einer Gesellschaft ihrem Wesen nach jederzeit absetzbare  sind, ein Vorschlag zur Absetzung, welcher im Laufe einer Versamtmlung durch irgend einen Aktionär eingebracht (présentée) wird, immer zur Abstimmung gestellt werden {être mise aux voix), selbst wenn er sich nicht auf der offiziellen Tagesordnung befindet. (Urteil des Handelsgerichts (Tribunal de Commerce) vom 15. Dezember 1890.) 
Die Aktionäre haben hierin eine erste Waffe, um sich gegen Verwaltungsräte zu verteidigen, welche ihre Pflichten zu leicht nehmen.
Die zweite ist das Mandat der mit der Bücherrevision bauftragten Bevollmächtigten, auch zuweilen Aufsichtsräte, welche beauftragt werden, der Generalversammlung des folgenden Jahres einen Bericht über die Lage der Gesellschaft, die Bilanz und die von den Verwaltungsräten erstatteten Abrechnungen vorzulegen (Artikel 32 des Gesetzes vom 24. Juli 1867).

Während des Vierteljahres, welches dem von den Statuten für das Zusammentreten der Generalversammlung festgesetzten Zeitpunkt vorausgeht, haben die Aufsichtsräte das Recht, in jedem Falle, wo sie es im Interesse der Gesellschaft für geboten erachten, Einsicht in die Bücher zu nehmen und die Geschäfte der Gesellschaft zu prüfen. Sie können stets im Dringlichkeitsfalle die Generalversammlung berufen. Von der Ohne Zweifel ist die Machtvollkommenheit des Aufsichtsrates eine nur beschränkte, aber so wie sie festgelegt ist und so wie man Aufsicht  auffassen soll, ist sie für einen gesunden und klaren Verstand völlig hinreichend, um die Dienste zu leisten, welche man zu erwarten berechtigt ist. Man möge bedenken, daß ein einziger Vorbehalt, welcher in dem Bericht eines Aufsichtsratsmitgliedes hinsichtlich der Geschäftsführung eines Verwaltungsrates klar und bündig ausgesprochen wird, geeignet ist, auf eine Generalversammlung einen größeren Eindruck zu machen, als die umsichtigsten Bedeken eines einfachen Aktionärs, und man wird sich vorstellen können, welche Verantwortlichkeit dieser Bevollmächtigte übernimmt, wenn er aus Nachlässigkeit oder Schwäche eine Unterlassungssünde in dieser Beziehung begeht.

Er ist der offizielle und direkte Vertreter der Aktionäre. Man kann sagen, daß er im Augenblick der Genehmigung der Abrechnung über die Stimmen seiner Vollmachtgeber gebietet. In sehr vielen Fällen entscheidet er zufolge des Vertrauens, das er bei der Generalversammlung genießt, oft, ja öfter als er es zu glauben scheint, über das Schicksal der Interessen, deren Überwachung ihm obliegt.

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