Pariser Börse 1902 / Aktien (2)
Indessen ist der Verlauf der Dinge in der Praxis oft ein weit anderer, als er es sein sollte. Die Generalversammlung soll die Aufsichtsräte jedes Jahr neu ernennen ; in den meisten Fällen erfolgt jedoch die allerdings statthafte Wiederwahl. In den ersten Jahren befleißigen sich die Aufsichtsräte gewöhnlich einer sehr sorgfältigen Beaufsichtigung der Geschäfte und Prüfung der Rechnungen. Bis zum Ablauf ihres Mandates werden sie jedoch häufig schon der Gewohnheit halber nachlässig und weichen nach und nach von der Strenge der Kontrolle ab, immer zahlreichere Beziehungen entwickeln sich zwischen ihnen und dem Verwaltungsrat, ein vertrauterer Verkehr entsteht, und die mündlichen Erläuterungen über ein Kapitel der Bilanz sind bei deren Prüfung sehr schnell an Stelle der Heranziehung der Bücher getreten. Und aus diesen Nachlässigkeiten auf Seiten des Aufsichtsrates rühren häufig die Verschleppungen und Fehler in der Geschäftsführung der Aktiengesellschaften her.
Die Tätigkeit des Aufsichtsrates kann nur dann nützlich wirken, wenn sie zuverlässig und, wenn nötig, sogar rücksichtslos ausgeübt wird. Das Gesetz ermächtigt zur jährlichen Erneuerung der Aufsichtsräte. Warum macht man von dieser Befugnis so oft keinen Gebrauch? Freilich sind für einen Aufsichtsrat, um den Geschäftsbetrieb auch der unbedeutendsten Gesellschaft gründlich kennen zu lernen, mindestens zwei bis drei Jahre notwendig, sodaß vielleicht eine jährliche Ersatzwahl sich nicht bewähren würde. Aber könnte man nicht zum Beispiel nach dreijähriger Ausübung einen Personenwechsel in der Ernennung dieser Bevollmächtigten eintreten lassen, welche dann innerhalb einer bestimmten Präklusivfrist nicht wieder wählbar sein würden, dergestalt also, daß im Falle der Ernennung zweier Aufsichtsräte der .eine von ihnen einem anderen neu erwählten seinen Platz überließe und daß der neu Eingetretene, wenngleich er in der Prüfung wieder mehr Gewissenhaftigkeit einführte, von seinem im Amt verbleibenden Kollegen in die bisherigen geschäftlichen Unternehmungen der Gesellschaft eingeweiht würde um die Kenntnis derselben seinerseits wieder dem nächsten Bevollmächtigten und so an die nachfolgenden weiter zu geben. Wer würde nicht einsehen, eine wieviel bessere Bürgschaft unter diesen Bedingungen das Mandat des Aufsichtsrates für die Aktionäire der Aktiengesellschaften bieten müßte? Eine Art Wetteifer würde sich unter den verschiedenen Bewerbern, die wohl wissen, daß sie selbst von ihren Nachfolgern wieder kontrolliert werden, entspinnen, und bald vielleicht würde dieser Zustand der Sorglosigkeit verschwinden, in dem sich die größte Anzahl dieser Bevollmächtigten wiegt, da sie sicher sind, sich jedes Jahr in ihrer bezahlten Tätigkeit bestätigt zu sehen.
Wir haben ein wenig länger bei der allgemein noch so wenig anerkannten Wichtigkeit des Mandats der Aufsichtsräte und den Diensten verweilt, welche diese Einrichtung, wenn wohl verstanden und richtig angewandt, nicht nur den Aktionären, sondern auch den Verwaltungsräten selbst leisten könnte; sicherlich hätten wir, wenn dieses Amt immer richtig ausgefüllt worden wäre, viel weniger finanzielle Katastrophen zu verzeichnen.