Der Ertrag der Aktien ist in hohem Maße veränderlich (variable) denn der Aktionär ist überhaupt nicht ein zinsberechtigter Gläubiger, sondern nur der Mitinhaber der Aktiengesellschaft, an deren Erträgnis er mit einem gewissen Betrag für jeden seiner Anteilscheine partizipiert, entsprechend dem in den Statuten festgelegten Verteilungsmodus (mode de répartition).
Jedermann wird zugeben, daß eine Bank, eine Eisenbahn, ein Kanal, eine Gasgesellschaft, ein Bergwerk, eine Transportgesellschaft, eine Versicherungsgesellschaft oder ein anderes industrielles Unternehmen zu gewissen Zeiten einen mehr oder weniger hohen Gewinn verteilen, ja sogar unter Umständen mit Verlust arbeiten kann; hieraus ergibt sich die Unbeständigkeit des Aktienertrages und der Termine, an denen die Erträgnisse an die Aktionäre verteilt werden, wie es ja auch vorkommt, daß manche Aktien Jahre hindurch gar keine Dividende geben.
Die Zinsen und Dividenden der Aktien auf den Inhaber auf den (Actions au porteur) werden wie bei den auf den Inhaber lautenden Inhaber nämlich vermittelst rechteckiger Abschnitte (Coupons bezw. Dividendenscheine) ausbezahlt, welche von der Aktie abgetrennt werden, sobald die Auszahlung von der Gesellschaft angekündigt wird. Diese Coupons tragen zuweilen ein Datum, zuweilen nur eine Ordnungsnummer, damit der Aktionär sich nicht irrt, wenn er sie abtrennt. Was die auf den Namen lautenden Aktien (Actions nomiaufden natives) betrifft, so genügt es meistens den Titel an der Gesellschaftskasse vorzuzeigen, welche auf einfache Vorweisung hin zahlt, indem die Aktie in einem besonderen, dafür bestimmten Feld (dans une case ad hoc) abgestempelt wird. Die Aktien sind selten Titel gemischten Systems. Auf dem Coupon ist der Betrag niemals angegeben, zu dem derselbe bezahlt wird, denn dieser letztere ist veränderlich; höchstens trägt er das Datum des Zahlungstermins.
Die in Frankreich ausgegebenen Aktien dürfen auf keinen Betrag kleineren Nominal- oder Effektivbetrag als 100 Franken lauten. Die auf den Inhaber lautenden Titel bis zu 500 Franken Nennwert dürfen nur in Umlauf gesetzt werden, wenn sie volleingezahlt sind. Dagegen können die Aktien von 500 Franken und darüber zirkulieren, wenn sie mit mindestens 50% einbezahlt sind.
Die Gesetze anderer Staaten sind von den französischen verschieden; in gewissen Ländern ist der Nominalbetrag der Aktien unbegrenzt; daher werden die ausländischen Aktien, welche kleiner wie 100 Franken sind, nur bei Kulissiers und niemals durch offizielle Vermittlung eines vereidigten Maklers verkäuflich sein. Dies ist beispielsweise der Fall bei den englischen Aktien von 75 Franken. Eine Aktie vollzahlen (libérer) heißt den Totalbetrag ihres Nennwerts einzahlen. Eine Aktie braucht nicht vollgezahlt zu sein; Zahlungen jedoch dürfen nur Aktien mit mindestens 2% iger Einzahlung ausgegeben werden. Wenn man sagt, daß ein solcher Titel von 500 Franken mit 200 Franken einbezahlt sei, so heißt das demnach, daß 200 Franken bezahlt wurden und 300 Franken noch einzufordern bleiben. Auf eine zu einem Viertel einbezahlte Aktie von 500 Franken bleiben noch 375 Franken zu erlegen, auf eine zur Hälfte einbezahlte noch 250 Franken; auf eine mit 375 Franken einbezahlte hat der Inhaber nur noch 125 Franken mehr zu zahlen, um seine 500 Franken Aktie ganz bezahlt zu haben.
Die Aufforderung zur Einzahlung (la libération) von Aktien wird auf dem Wege einer Ausschreibung (Appel de fonds) entsprechend den Statuten einer jeden Gesellschaft bewirkt; am häufigsten werden die Einzahlungen (rersewtewfs) auf ursprünglich durch den Ausgabe- (Emissions-) Prospekt festgesetzte Zeitpunkte zu Vierteln verteilt. Eine ganze Anzahl Gesellschaften arbeitet mit einem Viertel ihres Kapitals und andere mit der Hälfte, indem sie sich vorbehalten, den Rest ihren Bedürfnissen entsprechend einzufordern. Der Gesamtbetrag der auf jede Aktie eingezahlten Summen bildet alsdann das eingezahlte Kapital (capital versé) im Gegensatz zu dem Nominal- oder Gesellschaftskapital (capital nominal ou social). Die Form der Namensaktie ist in Frankreich sehr verbreitet; sogar für volleingezahlte Stücke, solche sind z. B. die Aktien der Bank von Frankreich (Banque de France), der Bodenkreditbank von Frankreich (Crédit Foncier de France) u. s. w.
Die im Ausland ausgegebenen Papiere stehen nicht unter den gleichen Gesetzen wie die in Frankreich ausgegebenen; auch sehen wir, daß Aktien welche nicht einmal zur Hälfte eingezahlt sind, auf den Inhaber lauten und trotz alledem in unserem offiziellen Kurszettel zugelassen werden. Dies ist der Fall mit den 500 Frankenaktien des Ägyptischen Bodenkredits (Crédit Foncier Égyptien), auf die nur 125 Franken einbezahlt sind, und mit den auch auf 500 Franken lautenden Aktien der Spanischen Hypothekenbank (Banque Hypothécaire d’Espagne), auf welche nur 200 Franken einbezahlt sind. Der Zeichner einer in Frankreich ausgegebenen Inhaberaktie bleibt für die zu leistenden Einzahlungen (versements) fünf Jahre, der einer Namensaktie aber in unbegrenzter Dauer haftbar (responsablé). Man muß sogar manchmal, um Aktionär gewisser Gesellschaften, ganz besonders der Versicherungsgesellschaften , werden zu können, die Genehmigung {l’agrément) des Verwaltungsrats besitzen, welcher sich vorbehält, die auf den neuen Namen lautende Übertragungsurkunde anzuerkennen oder abzulehnen.
Wenn man eine Aktiengesellschaft gründet, ist ihre Dauer auf eine gewisse Anzahl von Jahren beschränkt und bei Ablauf des Unternehmens wird das Kapital oder was vom Kapital übrig bleibt, den Aktionären zurückerstattet, ja zuweilen sogar schon während des Bestehens der Gesellschaft auf dem Wege der jährlichen Tilgung (Amortissement); die jedes Jahr zur Rückzahlung bestimmten Aktien werden dann zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgelost. Häufig erhält der so befriedigte Aktionär, unabhängig von dem Betrag seiner Aktie und im Austausch gegen seinen getilgten Titel, einen neuen Titel: Genußschein (Action de Jouissance) genannt, gewöhnlich auf den Inhaber lautend und verkäuflich, welcher ihm bis zum Erlöschen der Gesellschaft das Recht auf einen gewissen Prozentsatz am Reingewinn, natürlich weit weniger als den der gewöhnlichen Aktie zukommenden, ferner auf einen gewissen Prozentsatz der statutengemäß angesammelten Reserven, deren Verteilung gewöhnlich erst bei der Auflösung des Unternehmens nach Begleichung aller Passiven stattfindet, einräumt.