Archive for March, 2002
Einleitung
Im Jahre 1793 nahm die französische Staatsschuld ihre jetzige Form an, indem der National-Konvent ein einheitliches Register schuf, welches die Bezeichnung Le Grand-Livre de la Dette publique, das Große Buch der öffentlichen Schuld, erhielt.
Vorher bestand die Staatsschuld aus einer ganzen Anzahl einzelner Teile, die sowohl von Anleihen früherer Regierungen, wie auch aus den durch die Republik eingegangenen Verpflichtungen herrührten. Die alten Schuldentitel wurden vernichtet und man gab ihren bisherigen Inhabern, ganz gleich, welchen Ursprungs die Schuld war, Inskriptions-Auszüge (extraits d’inscription), Rententitel (Titres Renten- de Bente) genannt.
Bis zum Jahre 1825 war die ganze Schuld eine 5%ige. Von da an hingegen erfuhr sie große Umgestaltungen, welche wie folgt vorgenommen wurden: Im Jahre 1825 entstanden die gegenwärtige 3% und 4,5% Rente, 1830 schuf man die 4% Rente; 1852 wurde die 5% in eine 4,5% Rente konvertiert; die beiden letzteren sind seitdem nochmals konvertiert worden; 1871 erschien neuerdings eine 5% ige, die später in eine Rente von 4,% dann in eine von 3,5% und ganz kürzlich in eine 3% ige unkündbare (perpétuelle) Rente umgewandelt wurde, womit die sämtlichen Renten einander hinsichtlich des Zinsfußes vom 16. Dezember 1902 ab gleichgestellt sind. Endlich fanden fortgesetzt Emissionen in 3% tilgbarer sowie perpetueller Rente statt. Die Schuld besteht heute nur noch aus zwei verschiedenen Teilen, der perpetuellen (sog. ewigen) 3% und der tilgbaren 3% Rente.
Seit der Schaffung des Großen Buches der öffentlichen Schuld und seiner Entwickelung, seit dem Beginn der fortgesetzten Ausgabe von Anleihen fremder Staaten und endlich seit der Anwendung der Aktienform bei Gründung von Finanz-, Handels- und Industriegesellschaften, hat sich der größere Teil des öffentlichen Vermögens den Staatspapieren und den Werten der verschiedenen Gesellschaften zugewendet.
Die Börse
Die Börse (La Bourse) ist der Markt dieser Renten, Staatspapiere, Aktien und Obligationen, welche man unter der allgemeinen Effekten. Bezeichnung: Effekten (Valeurs Mobilières) zusammenfaßt.
Diese Papiere haben das Eigenartige und sehr Interessante, dass sie häufig den Besitzer wechseln und infolgedessen Veranlassung zu einem Umsatz von Werten geben, der auf den allgemeinen Kredit außerordentlich günstig einwirkt. Da sie leicht wieder zu veräußern sind, wendet sich das Kapital ihnen mit Vorliebe zu; ihre Entwickelung ist daher eine weit bedeutendere, als die anderer Formen des beweglichen Vermögens.
Ein besonderes Interesse bietet die Bestimmung dieser Werte, welche festzustellen sich hauptsächlich die National-Ökonomen zur Aufgabe gemacht haben.
Man kann sich im allgemeinen keine genaue Vorstellung von der ununterbrochenen Zunahme machen, welche die Zahl und Mannigfaltigkeit der an der Pariser Börse gehandelten Papiere erfährt.
Um hiervon ein Bild zu gewinnen, muß man die offiziellen Kurszettel der verschiedenen Epochen seit dem Beginn des Jahrhunderts miteinander vergleichen.Vor einiger Zeit wurde das sehr merkwürdige Faksimile eines Kursblattes reproduziert, welches aus dem Jahre 1819 stammt.
Wenn wir etwas weiter zurückgehen, finden wir in einem alten vergessenen Buche, „Les Etrennes de 1789, das Verzeichnis aller damals an der Pariser Börse gehandelten Effekten. Es ist kurz und beginnt mit den indischen Aktien, dann folgen die Schuldscheine der Oktoberanleihe von 500 Livres, die königlichen Lotterien von 1780 und 1783, die Anleihen von 1782, 1784, 1785 und 1786, endlich die Rentenversicherungslose, die Diskontokassenscheine und die Pariser Wasserwerke. Etwas anderes ist darin nicht enthalten.
Fünfundzwanzig Jahre später weist das Kursblatt noch weniger Papiere auf. Die handelsfahigen Titel setzen sich nur zusammen aus der 5% konsolidierten und der neuen 5% Rente, den Aktien der Bank von Frankreich, den Schatzobligationen und den „Brückenaktien”. Auch sind in diesem Kursblatt die Beträge des Gold- und Silberumsatzes verzeichnet.
Erst vom Jahre 1852 ab zeigt sich die industrielle Bewegung; von dieser Zeit an schössen die neuen Wertpapiere wie Pilze aus der Erde hervor. 1852 sind schon 126 Werte notiert. 1869 zählte man deren bereits 380. Bis zum Schluß des Jahres 1882 hat sich diese Zahl auf 783 erhöht, und heute sind wir, allein an der Pariser Börse, bei nahezu 800 angelangt.
Dieselben weisen die denkbar größte Mannigfaltigkeit auf: Staatspapiere, Stadt- und Departementsanleihen, Kredit- und Versicherungsgesellschaften, Eisenbahnen, Kanäle, Minen, Gas, Metallindustrie, Elektrizitätsunternehmungen etc. etc.
Diesen in Paris offiziell börsenfähigen Werten sind noch die- jenigen beizufügen, welche an den Börsen der Provinz notiert werden, und man sollte eigentlich auch jene hinzuzählen, welche im freien Verkehr (in der Pariser Kulisse), d. h. außerhalb der Schranken der vereidigten Makler, gehandelt werden. Es gibt keine vollständige Aufstellung dafür, aber es ist sicher, daß sie die Zahl 250 überschreiten, und man somit mit einem Minimum von 1050 gegenwärtig börsenfähigen Wertpapieren rechnen kann.
Mit diesem Material beschäftigen sich also die täglichen Ungeheure Effekten transaktionen. Man wird nach diesen Angaben nicht mehr überrascht sein von der ungeheuren Geschäftsbewegung (Mouvement immense d’affaires) zu welcher sie Anlaß geben. Man versuche sich einmal eine Vorstellung davon zu machen, wenn man heute alle diese Titel zu einem einzigen Streifen aneinander kleben wollte. Das würde ein Band ergeben, lang genug, um damit die Erde zu umspannen.
Aber gerade daraus, daß sie eine aus den verschiedenartigsten Elementen zusammengesetzte Vereinigung enormer Interessen bilden, ist die außerordentliche Bedeutung leicht zu erkennen, welche die verschiedenen Veränderungen und Bewegungen, die auf dem ungeheuren Markt fortgesetzt stattfinden, für das Nationalvermögen in sich tragen. Ein guter Geschäftsgang an der Börse, an der Güter diese Papiere gehandelt werden, spielt infolgedessen in der volkswirtschaftlichen Entwickelang einer jeden Nation eine ungemein bedeutende Rolle.
Das ist eine Wahrheit, die heute niemand mehr wegleugnen kann, und sie tritt um so schärfer hervor, als der Geschäftsgang der Börse zur Zeit kein guter ist; seine Rückwirkung macht sich auf allen Gebieten des Handels und der Industrie sehr unangenehm fühlbar. Es besteht sogar eine so intime wechselseitige Beziehung zwischen dem Finanzmarkt, welcher einen beträchtlichen Teil des öffentlichen Vermögens in sich vereinigt, einerseits, und dem Handel und der Industrie, als den Erzeugern dieses gleichen Vermögens andererseits, daß man ebenso auch den umgekehrten Fall eintreten sieht, das heißt, daß die Börse von dem Rückschlag, den eine Handels- oder industrielle Krise ausübt, ungünstig beeinflußt wird.
Die Börse ist in dem Maße das Barometer der Volkswohlfahrt Barometer und der Politik, daß jedes das Land angehende Ereignis der Volks bis zu einem gewissen Grade sich in den Kursnotierungen ausdrückt, häufig schon, wenn das spätere Eintreffen des Ereignisses nur vorausempfunden wird. Friedensversicherungen oder Kriegsdrohungen, die Bildung eines Vertrauen erweckenden Ministeriums, oder dessen Fall, dieses oder jenes Bündnis, der Tod eines Staatsoberhauptes, oder jedes andere glückliche oder unglückliche Ereignis, die Lebhaftigkeit oder das Stocken des Handels, eine gute oder schlechte Ernte, das Anwachsen oder die Abnahme des Exports, der Überfluß oder die Knappheit des Silbers, die Emission einer großen Anleihe, ihr Erfolg, ein gutes oder schlechtes Budget oder Ursachen für das Steigen oder Fallen der Kurse.
Angesichts dieser Schwankungen, welchen die Papiere unterworfen sind, sowie der Gewinne, welche Spekulanten und Kapitalisten in der Form von Kursdifferenzen daraus zu ziehen suchen. Die Sitten- haben Sittenprediger unseren großen Finanzmarkt als ein Spiel bezeichnet. „Wir stehen einer Eoulette gegenüber”, um ihre Worte zu gebrauchen: die Vermittler bezeichnen sie als die Croupiers und es gibt kaum eine Verwünschung, mit der sie die Börse nicht schon bedacht hätten. Meidet die Börse, rufen sie! Ihr geht dort euerem Ruin entgegen. Das Feuer brennt, warnt man die Kinder, berührt es ja nicht, aber erklärt man ihnen später nicht auch, daß es uns erwärmt, und uns, nützlich angewandt, den Dampf liefert, diese Kraft, die das 19. Jahrhundert umgestaltet und reich gemacht hat?
Diese vermeintlichen Sittenprediger sagen uns in ihrem Absolutis wohl, wo die Gefahren liegen; indes hüten sie sich ängstlich Gefahren Mittel und Wege zu bezeichnen, mit deren Hilfe man der Börse erfolgreich bedienen kann, um an den Gewinnen, die sich aus den Kursbewegungen ziehen lassen, teilzunehmen.
Trotz solcher lauten Erklärungen haben die Börsengeschäfte nichts destoweniger von Tag zu Tag immer beträchtlichere Ausdehnung gewonnen. Wenn man die Erschütterungen betrachtet, welche in größeren oder kleineren Intervallen entstehen, die täglichen Schwankungen und deren Ursachen, so muß man anerkennen, daß es an der Börse, im Gegensatz zu den Spielhäusern, vor allem Logik, eine Logik gibt, welche manchmal unerbittlich streng, sich aber doch in den meisten Fällen, früher oder später, als richtig erweist.
Diejenigen, welche, in Mißachtung der Logik und ohne vorbereitendes Studium, es mit der Börse versucht haben, gerade als ob sie sich an einen Spieltisch setzten, bilden den größten Teil der Opfer bei finanziellen Katastrophen; sie wären vielleicht für Augenblicke am Spieltisch glücklicher gewesen. Da ihnen aber die praktischen Kenntnisse und die genügende Vorbereitung fehlen, um sich auf dem Gebiete der Börse zu verteidigen, werden sie, um Opfer der es mit einem Wort zu sagen, die Opfer ihrer Unerfahrenheit. Was würde man von demjenigen denken, der irgend einen Beruf, diesen oder jenen Handels- oder Industriezweig betreiben wollte, ohne sich vorher darin ausgebildet zu haben? Nun, auch zum Verkehr an der Börse bedarf man eines vorbereitenden Studiums, welches, wenn auch weniger lang, so doch um so unerläßlicher ist, als man sich nie genug gegen den Schein der Einfachheit solcher Dinge wappnen kann.
Unser Indem wir dieses Lehrbuch den Kapitalisten und Spekulanten, Zweck, auch den weniger routinierten, widmen, hoffen wir, daß sie nach einem gründlichen Studium desselben hinreichend mit den Börsenoperationen vertraut geworden sind, um sich mit ihren Kapitalien erfolgreich an der Pariser Börse zu beteiligen. Das Studium dieses Buches wird ihnen die Erfahrung ersetzen, welche man sonst nur durch die Praxis gewinnt; und vertraut mit den Winken, welche es geben soll, werden sie die Klippen zu meiden wissen, an denen sonst nur zu oft die Anfänger scheitern.
Es ist endlich für alle Debütanten, die Glück und Erfolg an der Börse zu haben wünschen, von unumgänglicher Notwendigkeit, sich die Beihilfe eines Bankhauses oder Eemisiers, das heißt eines gewissenhaften Vermittlers, zu sichern, welcher ihnen, indem er ihre Aufträge mit aller notwendigen Sorgfalt ausführt, dank seiner Stellung in der hohen Finanzwelt, zur rechten Zeit mit gewissenhaften Batschlägen beistehen kann und dadurch verhütet, daß sie eines schönen Tages, infolge zu waghalsiger Spekulationen, ruiniert erwachen.
„Geld erhalten ist schwerer, als Geld verdienen”, ist ein Wort, das in Frankreich geläufiger ist, als anderswo. Und in der Tat verdient der Franzose sein Geld genau wie andere Nationen, aber viel leichter wie jene vertraut er es dem ersten besten an, ohne sich weiter um dasselbe zu bekümmern. Es ist eine Wahrheit, daß das Gesetz der Arbeit unerlässlich ist für den Menschen.
Man muß arbeiten, um zu verdienen, man muß fener arbeiten, natürlich weniger und auf eine andere Art, um das Erworbene zu erhalten. Aber wir sind nun einmal so, erst schwitzen wir Blut und Wasser, um etwas zu erwerben und dann wollen wir uns auch nicht mehr die geringste Mühe geben, um das Verdiente zu erhalten.
Die vernünftige Wahl eines Ratgebers ist also die erste Notwendigkeit, und wir werden deshalb am Schlüsse dieses Buches nochmals Gelegenheit nehmen, auf diese ebenso wichtige als heikle Sache zurückzukommen.
In der Einleitung haben wir die Entwickelung der Effekten (valeurs mobilières) dargelegt, welche an der Börse (la bourse) gehandelt werden.
Wie man sehen wird, sind die Wertpapiere verschiedener Natur; wir gehen sie rasch durch, da wir uns bei den Grundbegriffen so kurz wie möglich fassen wollen, um uns desto gründlicher über die Geschäfte selbst auszulassen, die in diesen Werten gemacht werden.
I. Staatspapiere (Fonds Publics).
Wenn eine Eegierung genötigt ist, Ausgaben zu machen, welche ihre laufenden Einnahmen übersteigen, entleiht sie die Summen, deren sie bedarf, von Privatleuten, die hierdurch Gläubiger des Staates werden.. Sie zahlt ihnen dafür jährlich bis zu dem Zeitpunkt, an welchem sie durch Rückzahlung ihre Schulden deckt, die Zinsen (les intérêts oder, wie man in diesem Falle sagt, les arrérages). Die Namen der Darleiher und die Summen, für welche die Regierung sich jedem einzelnen gegenüber als Schuldnerin bekennt, werden in Register eingetragen, und die Darleiher erhalten als Anerkennung ihrer Schuldforderungen Bescheinigungen über die erfolgte Eintragung.
Diese Eintragungsurkunden (certificats d’inscription), auch Rententitel (Titres de Beute) genannt, sind für die französischen Renten:
1. auf den Inhaber lautend (au porteur),
2. auf einen bestimmten Namen lautend (nominatifs), gemischter Art (mixtes).
1. Die Titel auf den Inhaber (Renten auf Inhaber, Rententitel) werden ohne weitere Formalitäten übertragen und die Tatsache des Besitzes, sowie das Vorhandensein eines Schuldscheines darüber (bordereau d’achat) macht zum Eigentümer derselben; daher der Ausdruck „auf den Inhaber” (au porteur), das heißt, das Stück gehört demjenigen, welcher es inne hat und vorweist (qui en est porteur).
Der Eigentümer einer Inhaberrente erhebt seine Zinsen mittelst der dem Titel beigegebenen Zinsscheine oder Coupons. (Coupons). Es sind dies kleine rechteckige Papiere, welche er nach Maßgabe der auf jedem Coupon angegebenen Verfalltage abschneidet oder, wie der Fachausdruck lautet, abtrennt (détache). Die Verfalltage werden mit dem Börsenausdruck Zinstermine (Jouissance) bezeichnet. Das französische Schatzamt löst die verfallenen Coupons auf einfaches Vorzeigen hin ein und erneuert die Wertpapiere, wenn die Coupons erschöpft sind.
2. Die Titel auf Namen (Titres nominatifs) (Renten auf Rententitel Namen , Rentes nominatives) , mit anderen Worten auf den Namen auf den des Besitzers eingetragen, können ebenfalls den Eigentümer wechseln oder vermittelst der Formalität einer Übertragungsurkunde Über- oder „Cession” (Transfert) an Dritte abgetreten (transférés) werden, und zwar auf folgende Art;
Der Besitzer des Stücks (titulaire) hinterlegt gegen Empfangsbescheinigung (récépissé) sein Namenspapier bei der Übertragungsbehörde des Schatzamtes (bureau des transferts du Trésor) mit dem Antrage, das Papier auf den Namen dieser oder jener Person (seinen Rechtsnachfolger, cessionaire) zu übertragen. Diese Erklärung wird nach einer hierzu besonders aufgestellten Formel abgegeben, muß von dem Besitzer (oder seinem in gehöriger Form legitimierten Bevollmächtigten) unterzeichnet werden, wobei die Unterschrift von einem vereidigten Makler (Agent de change) oder einem Notar zu beglaubigen ist. Nach Verlauf von zwei Tagen wird ein Auszug der Umschreibung auf den Namen des Rechtsnachfolgers dem bisherigen Besitzer der Rente mittelst Entlastungsurkunde (décharge) gegen Rückerstattung der zuvor ausgestellten Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Um ein Namenswertpapier verkaufen zu können, muß der Inhaber seine Identität nachweisen.
Die Umwandlung eines Namenspapiers in ein Inhaberpapier wird vermittelst eines vom Schatzamt ausgegebenen Scheines bewirkt, der von dem um Umwandlung nachsuchenden Besitzer des Titels (titulaire demandeur) unterzeichnet sein muß diese Unterschrift ist ebenfalls von einem vereidigten Makler oder einem anderen öffenttlichen Beamten zu beglaubigen. Der Vorgang ist der gleiche, nur in entgegengesetztem Sinne,wenn es sich darum handelt, ein Inhaberstück in ein Namenspapier umzuwandeln, nur ist es dann nicht nötig, die Unterschrift des Nachsuchenden von einem Makler beglaubigen zu lassen. Diese Umwandlungen können auch von einem Vermittler oder Remisier, der Inhaber einer regelrechten Vollmacht (procuration) ist, vorgenommen werden.
Das Schatzamt nahm früher, wenn es sich um eine Rentenübertragung handelte, Privatvollmachten (pouvoir sous seing privé) oder einfache, notariell beglaubigte Vollmachten (pouvoir en brevet) nur dann an, wenn der Betrag der Rente 50 Franken nicht überstieg; aber ein Beschluß des Finanzministers hat die Beibringung von Privat voll machten, welche vom Bürgermeister (maire) beglaubigt sind, auch für Rentenübextragungen über 50 Franken gutgeheißen. Wenn es sich um die Renten eines Departements handelt, wird die Übertragung durch Vermittelung der Obersteuerämter bewirkt.
Die Zinszahlung (le Service des arrérages) der Namenszahlung papiere ist eine andere wie bei den Inhaberpapieren; das Schatzamt zahlt die Zinsen nur gegen Vorweisung des Titels aus, gleichzeitig wird auf der. Rückseite desselben ein Stempel aufgedrückt, welcher sich auf die erfolgte Zahlung bezieht.
Die Zinsen aller Titel der öffentlichen Schuld verjähren nach fünf Jahren (sont prescrits); nach Ablauf dieser Zeit werden die Renten, deren Zinsen nicht erhoben worden sind, von den Zahlungslisten abgesetzt, und ihre Wiedereinstellung in die Liste kann nur auf Grund einer ministeriellen Entscheidung (décision ministérielle) erfolgen. Im Falle des Verlustes werden von Staatspapieren, die auf den Inhaber lauten, keine Duplikate ausgegeben. Alle Rententitel auf den Inhaber werden vom Schatzamt mit einer Serie von Coupons für fünf Jahre ausgegeben, bei deren Ablauf das Schatzamt den Titel mit neuer Couponreihe für eine gleiche Periode erneuert. Alle gemischten Titel (Titres de Benies mixtes) sind mit einer Couponserie für zehn Jahre versehen. Wir wollen noch die selten und meist nur bei den Renten gebräuchliche Form der Staatsschuldverschreibung anführen: es ist Titel, so genannt, weil diese Abschnitte, obgleich auf Namen lautend, mit Coupons versehen sind, die man in gleicher Weise abtrennt, wie bei den Inhaberpapieren. Da die Regierungen ihren Gläubigern einen festen Zinsfuß zahlen, verändert sich der Wert dieser Papiere, je nachdem das Geld knapp oder flüssig ist, und ferner danach, wie die schon vorhandenen oder in Aussicht stehenden finanziellen Hilfsquellen der Schuldnerin beurteilt werden. Alle diese Papiere belegt man mit dem Sammelnamen Öffentliche Anleihen (Fonds publics) davon die vom Staate emittierten: Staatspapiere (Fonds d’Etat) oder Staatsrenten (Rentes sur l’Etat).
Wie wir in der Einleitung gesehen haben, bestehen in Frankreich, im Großen Buch der öffentlichen Schuld (Grand-Livre de la Bette publique) nur noch zwei Rententypen, nämlich:
Die 3% sogenannte ewige (perpétuelle) Rente, weil dafür kein Rûckzahlungstermin festgesetzt ist; Die 3% tilgbare (amortissable) Rente, rückzahlbar von 1878 bis 1953 zu 500 Franken für jeden Abschnitt von 15 Franken Rente. Beide Gattungen werden wir im Folgenden noch genauer betrachten. Die dreiprozentige Rente stellt die Verzinsung mit jährlich drei %zentige Franken dar auf je 100 Franken Kapital, für die sich die Regierung zu diesem Zinsfuß ohne Rückzahlungstermin schuldig bekannt hat.
Die Schuldverschreibungen lauten auf Namen, auf Inhaber oder gehören dem gemischten Typus an. Der geringste Betrag der Renten ist drei Franken. Die gemischten und die auf den Inhaber lautenden Renten werden in Stücken zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 20, 30, 50, 100, 200, 300, 500, 1000, 1500 und 3000 Franken Rente gehandelt.
Die Zinsen (arrérages oder intérêts) der dreiprozentigen werden an den Zinsterminen {époques de Jouissance), nämlich am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres in entsprechenden Teilbeträgen bezahlt. Ihr Kurs wird nach demjenigen eines Papiers zu 3 Franken Rente, also 100 Fr. nominal, angegeben. Also, wenn sie zu 95 Franken verkauft werden, heißt das, daß man für 95 Franken das Eigentum einer Staatsschuldverschreibung erwirbt, welche 3 Franken jährliche Rente abwirft. Folglich wird man mit 190 Franken 6 Franken Rete, mit 950 Franken 30 Franken Rente, mit 9500 Franken 300 Franken Rente, mit 95 000 Franken 3000 Franken Rente kaufen u. s. w.
Wenn Sie eine Schuldverschreibung irgend eines Typs der französischen Rente verkaufen, werden die seit dem letzten Couponstermin aufgelaufenen Zinsen, Stückzinsen genannt, Eigentum des Käufers, es sei denn, daß dieser Verkauf innerhalb derjenigen fünfzehn Tage stattfände, welche dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem wieder eine Zinszahlung erfolgt; in diesem letzteren Falle bleiben die Zinsen Eigentum des Verkäufers. Man trennt die Rentencoupons auch fünfzehn Tage vor dem Verfalltage ab, an welchem sie als fällig von der Staatskasse bezahlt werden (das heißt, die Papiere werden dann an der Börse ohne den Coupon gehandelt) und daraus ergibt sich, daß an jedem 16. Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September der Kurs der 3% igen Rente um 75 Centimes, nämlich um den Betrag des abgetrennten Dreimonatcoupons zurückgeht, ganz abgesehen von etwaigen anderen Schwankungsursachen (vergl. das Kapitel: Coupons).
Ebenso verhält es sich mit der 3% tilgbaren Rente, deren Coupons auch fünfzehn Tage vor ihrem Verfall abgetrennt werden, was mit einem gleichzeitigen Kursabschlag im Betrage der dreimonatlichen Zinsen verknüpft ist.
Die 8% tilgbare Rente besteht nur aus Stücken auf den Inhaber oder Namen; sie wird nicht, wie die andere Rente, in gemischten Titeln (das heißt auf Namen lautend, aber mit Coupons auf den Inhaber versehen) ausgegeben. Davon zerfallen die Inhaberpapiere in Stücke zu 15, 30, 60, 150, 300, 600, 1500 und 3000 Franken Rente.Die Tilgungsziehungen finden am 1. März jedes Jahres statt, und die Rückzahlung der in der gelosten Serie liegenden Stücke erfolgt vom darauffolgenden 16. April ab. Mit diesem Zeitpunkt hört die Verzinsung auf. Im Falle noch nicht verfallene Coupons abgetrennt sein sollten, wird deren Betrag gekürzt.
Wir haben bisher von den französischen Staatspapieren gesprochen. Nachstehend geben wir nunmehr eine vollständige Aus- Aufstellung der ausländischen Staatspapiere, soweit dieselben an der Pariser Börse gehandelt werden, außerdem wird der Leser in den Kurszetteln und Fachzeitschriften alle weiteren Angaben finden, welche von Interesse für ihn sein könnten.
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Aktionäre jährlich zu ordentlichen Generalversammlung {Assemblée générale Bilanz, ordinaire) zusammenzurufen, um ihnen die Jahresbilanz (Büan annuel) (den Rechnungsabschluß der Gesellschaft) und die etwa im Interesse des Geschäftsbetriebs zu fassenden Beschlüsse vorzulegen. Ereignet sich ein wichtiger Vorfall, so kann der Verwaltungsrat innerhalb der gesetzlichen VeröfiFentlichungsfrist stets eine außerordentliche Versammlung [Assemblée extraordinaire) berufen, um in vollkommener Ideenübereinstimmung mit den Aktionären zu bleiben. Die Gegenstände, über welche die Aktionäre aufgefordert werden, zu beschließen, bilden die Tagesordnung.
Wenn, was leider zuweilen vorkommt, ein Verwaltungsrat durch eine nicht statutengemäße oder mangelhafte Geschäftsführung das Gesellschaffcskapital gefährdet, kann, da die Verwaltungsräte einer Gesellschaft ihrem Wesen nach jederzeit absetzbare sind, ein Vorschlag zur Absetzung, welcher im Laufe einer Versamtmlung durch irgend einen Aktionär eingebracht (présentée) wird, immer zur Abstimmung gestellt werden {être mise aux voix), selbst wenn er sich nicht auf der offiziellen Tagesordnung befindet. (Urteil des Handelsgerichts (Tribunal de Commerce) vom 15. Dezember 1890.)
Die Aktionäre haben hierin eine erste Waffe, um sich gegen Verwaltungsräte zu verteidigen, welche ihre Pflichten zu leicht nehmen.
Die zweite ist das Mandat der mit der Bücherrevision bauftragten Bevollmächtigten, auch zuweilen Aufsichtsräte, welche beauftragt werden, der Generalversammlung des folgenden Jahres einen Bericht über die Lage der Gesellschaft, die Bilanz und die von den Verwaltungsräten erstatteten Abrechnungen vorzulegen (Artikel 32 des Gesetzes vom 24. Juli 1867).
Während des Vierteljahres, welches dem von den Statuten für das Zusammentreten der Generalversammlung festgesetzten Zeitpunkt vorausgeht, haben die Aufsichtsräte das Recht, in jedem Falle, wo sie es im Interesse der Gesellschaft für geboten erachten, Einsicht in die Bücher zu nehmen und die Geschäfte der Gesellschaft zu prüfen. Sie können stets im Dringlichkeitsfalle die Generalversammlung berufen. Von der Ohne Zweifel ist die Machtvollkommenheit des Aufsichtsrates eine nur beschränkte, aber so wie sie festgelegt ist und so wie man Aufsicht auffassen soll, ist sie für einen gesunden und klaren Verstand völlig hinreichend, um die Dienste zu leisten, welche man zu erwarten berechtigt ist. Man möge bedenken, daß ein einziger Vorbehalt, welcher in dem Bericht eines Aufsichtsratsmitgliedes hinsichtlich der Geschäftsführung eines Verwaltungsrates klar und bündig ausgesprochen wird, geeignet ist, auf eine Generalversammlung einen größeren Eindruck zu machen, als die umsichtigsten Bedeken eines einfachen Aktionärs, und man wird sich vorstellen können, welche Verantwortlichkeit dieser Bevollmächtigte übernimmt, wenn er aus Nachlässigkeit oder Schwäche eine Unterlassungssünde in dieser Beziehung begeht.
Er ist der offizielle und direkte Vertreter der Aktionäre. Man kann sagen, daß er im Augenblick der Genehmigung der Abrechnung über die Stimmen seiner Vollmachtgeber gebietet. In sehr vielen Fällen entscheidet er zufolge des Vertrauens, das er bei der Generalversammlung genießt, oft, ja öfter als er es zu glauben scheint, über das Schicksal der Interessen, deren Überwachung ihm obliegt.
Indessen ist der Verlauf der Dinge in der Praxis oft ein weit anderer, als er es sein sollte. Die Generalversammlung soll die Aufsichtsräte jedes Jahr neu ernennen ; in den meisten Fällen erfolgt jedoch die allerdings statthafte Wiederwahl. In den ersten Jahren befleißigen sich die Aufsichtsräte gewöhnlich einer sehr sorgfältigen Beaufsichtigung der Geschäfte und Prüfung der Rechnungen. Bis zum Ablauf ihres Mandates werden sie jedoch häufig schon der Gewohnheit halber nachlässig und weichen nach und nach von der Strenge der Kontrolle ab, immer zahlreichere Beziehungen entwickeln sich zwischen ihnen und dem Verwaltungsrat, ein vertrauterer Verkehr entsteht, und die mündlichen Erläuterungen über ein Kapitel der Bilanz sind bei deren Prüfung sehr schnell an Stelle der Heranziehung der Bücher getreten. Und aus diesen Nachlässigkeiten auf Seiten des Aufsichtsrates rühren häufig die Verschleppungen und Fehler in der Geschäftsführung der Aktiengesellschaften her.
Die Tätigkeit des Aufsichtsrates kann nur dann nützlich wirken, wenn sie zuverlässig und, wenn nötig, sogar rücksichtslos ausgeübt wird. Das Gesetz ermächtigt zur jährlichen Erneuerung der Aufsichtsräte. Warum macht man von dieser Befugnis so oft keinen Gebrauch? Freilich sind für einen Aufsichtsrat, um den Geschäftsbetrieb auch der unbedeutendsten Gesellschaft gründlich kennen zu lernen, mindestens zwei bis drei Jahre notwendig, sodaß vielleicht eine jährliche Ersatzwahl sich nicht bewähren würde. Aber könnte man nicht zum Beispiel nach dreijähriger Ausübung einen Personenwechsel in der Ernennung dieser Bevollmächtigten eintreten lassen, welche dann innerhalb einer bestimmten Präklusivfrist nicht wieder wählbar sein würden, dergestalt also, daß im Falle der Ernennung zweier Aufsichtsräte der .eine von ihnen einem anderen neu erwählten seinen Platz überließe und daß der neu Eingetretene, wenngleich er in der Prüfung wieder mehr Gewissenhaftigkeit einführte, von seinem im Amt verbleibenden Kollegen in die bisherigen geschäftlichen Unternehmungen der Gesellschaft eingeweiht würde um die Kenntnis derselben seinerseits wieder dem nächsten Bevollmächtigten und so an die nachfolgenden weiter zu geben. Wer würde nicht einsehen, eine wieviel bessere Bürgschaft unter diesen Bedingungen das Mandat des Aufsichtsrates für die Aktionäire der Aktiengesellschaften bieten müßte? Eine Art Wetteifer würde sich unter den verschiedenen Bewerbern, die wohl wissen, daß sie selbst von ihren Nachfolgern wieder kontrolliert werden, entspinnen, und bald vielleicht würde dieser Zustand der Sorglosigkeit verschwinden, in dem sich die größte Anzahl dieser Bevollmächtigten wiegt, da sie sicher sind, sich jedes Jahr in ihrer bezahlten Tätigkeit bestätigt zu sehen.
Wir haben ein wenig länger bei der allgemein noch so wenig anerkannten Wichtigkeit des Mandats der Aufsichtsräte und den Diensten verweilt, welche diese Einrichtung, wenn wohl verstanden und richtig angewandt, nicht nur den Aktionären, sondern auch den Verwaltungsräten selbst leisten könnte; sicherlich hätten wir, wenn dieses Amt immer richtig ausgefüllt worden wäre, viel weniger finanzielle Katastrophen zu verzeichnen.
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